S A T Z U N G
der
“Theatergruppe Salzgitter-Bad e.V.”
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Theatergruppe Salzgitter-Bad e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Salzgitter eingetragen.
Sitz des Vereins ist Salzgitter.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, die Theaterarbeit am Gymnasium Salzgitter-Bad zu unterstützen und als kulturelle Aufgabe in Salzgitter sowohl das Amateurtheater als auch die literarische Arbeit zu fördern und zu betreiben. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Aufwendungen, die es für den Verein getätigt hat. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen jeder Nationalität sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt, dieser ist dem Vorstand mitzuteilen,
- durch Ausschluß seitens des Vorstandes
- bei Verstößen gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins
- wegen unehrenhafter Handlungen
- wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Per Austritt aus dem Verein ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitglieder-versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben (aktives Wahlrecht). Mit Voll-endung des 18. Lebensjahres ist ein Mitglied berechtigt, auch das passive Wahlrecht auszuüben. Jedes stimm-berechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen im voraus zu entrichten.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand, er besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem stellvertretenden Schatzmeister
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außer-gerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der erste oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
§ 7
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Mit- gliederversammlung soll möglichst im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Anträge zur Mitgliederver-sammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Mit Ausnahme der Wahl des 1. Vorsitzenden ist es möglich, über mehrere Vorstandsmitglieder gleichzeitig abzustimmen. - Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. - Jede Änderung der Satzung
- Entscheidung über die eingereichten Anträge
- Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Jahresbeiträge und sonstigen Leistungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außer-ordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Be-schlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vor-sitzenden und einem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung kann für die Theatergruppe Salzgitter-Bad e.V. eine(n) Ehrenvorsitzende(n) wählen und Ehrenmitgliedschaften (d.h. beitragsfreie Mitglied- schaft auf Lebenszeit) verleihen.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für die rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes einschließlich des 1. oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehr-heit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstands-sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstands-mitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 9
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 10
Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die von einzelnen Vorstandsmitgliedern eingegangen werden, soweit der Betrag von 250,- € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 250,- € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbe-schlusses des Vorstandes.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederver- sammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereins-vermögen dem Förderverein des Gymnasiums Salzgitter-Bad e.V. zu, der es dann zweckgebunden für die schul-eigene Theaterarbeit zu verwenden hat.
Salzgitter-Bad, 04. März 2009